Archiv des Tags Unfall

Mit den Vierbeinern gut versichert unterwegs!

Dienstag, 22. Februar 2011

Für unsere lieben Vierbeiner gibt es zahlreiche Versicherungen für den Fall der Fälle: Denn der Tierarztbesuch kann schnell recht teuer werden, wenn Hund oder Katze krank sind oder gar operiert werden müssen. Hier ist auf jeden Fall eine Tierkrankenversicherung nötig, denken sich Frauchen und Herrchen. Nicht unbedingt! Denn auch diese Versicherungen können schnell ins Geld gehen.

Wie Stiftung Warentest in der aktuellen Ausgabe (Finanztest 02/2011) zeigt, ist ein Rundumschutz für Tiere meistens teuer und lohnt sich nicht immer: Weit über 200 Euro pro Jahr kostet laut Finanztest die Krankenvollversicherung für einen jungen Hund. Aber bei den Krankenvollversicherungen sind nicht immer alle Risiken abgedeckt, Vorsorgebehandlungen werden teilweise nicht oder nur zum Teil übernommen, so wie zum Beispiel Impfungen. Darüber hinaus bekommt auch nicht jedes Tier überhaupt eine derartige Police. Manche Versicherungen lehnen bestimmte Tierrassen oder ältere Tiere ab.

Eine günstigere Alternative zu einer Tierkrankenversicherung ist eine OP-Kostenversicherung. Diese zahlt nur die Kosten für Operationen, doch hier ist die Kostenerstattung bei verschiedenen Versicherern auf eine bestimmte Leistungssumme im Jahr begrenzt. Die Differenz muss dann vom Tierhalter aufgebracht werden – und das kann schnell in den drei- oder vierstelligen Bereich schnellen.

Wichtig ist es laut Finanztest, eine spezielle Hundehalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese zahlt, wenn der Hund einen Schaden bei anderen verursacht. Durch Katzen verursachte Schäden bei anderen sind dagegen durch die private Haftpflichtversicherung abgedeckt. Diese sollten daher alle Katzenbesitzer haben.

Bei einem Autounfall mit Tieren an Bord hat Direct Line ein günstiges und sinnvolles Angebot: Die Zusatzleistung „Kind & Kegel“, die bisher einmalig in Deutschland ist und auch Haustiere im Rahmen einer Kfz-Unfallversicherung mitversichert. Die Zusatzleistung schließt Haustiere, die im Fahrzeug mitfahren und bei einem Unfall verletzt werden, mit ein. Dadurch fällt ein Grund für für eine teure, spezielle Tierkrankenversicherung weg – die Haustiere, Hunde, Katzen und andere gezähmte Kleintiere, sind mit dem Direct Line Familienschutz „Kind & Kegel“ für Schäden im Zusammenhang mit Autofahrten umfangreich abgesichert: Unter anderem werden Kosten für die tierärztliche Versorgung und, wenn zum Beispiel der Halter des Tieres verletzt wird, Kosten für einen Aufenthalt im Tierheim von bis zu 14 Tagen übernommen. Die Zusatzleistung „Kind & Kegel“ kostet 19,60 Euro im Jahr.

Unser Familienschutz „Kind & Kegel“ ist also allemal empfehlenswert: Das Autofahren mit den geliebten Vierbeinern ist umso entspannter bei so einem Versicherungsschutz!

Andreas

Telefonieren im Auto

Dienstag, 18. Januar 2011

Aus aktuellem Anlass möchten wir heute auf ein spezielles Thema eingehen, zu dem uns ein Mitglied unserer Facebook-Fanpage eine Frage gestellt hat: Warum werden Unfall-Schäden von der Kfz-Versicherung gezahlt, die aufgrund des Telefonierens am Steuer verursacht worden sind? Ist das Telefonieren während der Fahrt nicht genauso fahrlässig wie das Fahren unter Alkohol- und Drogeneinfluss?

Zu dieser Frage gibt es die verschiedensten Standpunkte. Deshalb möchten wir hier detailliert darauf eingehen und unsere Leser dazu aufrufen, sich an der Diskussion zu beteiligen.

Es gibt beispielsweise die Ansicht, dass sowohl das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung als auch das Bedienen des Navi- gationsgerätes oder Autoradios den Fahrer vom Fahrtgeschehen zu sehr ablenken würden. Das Risiko eines Autounfalls würde dadurch erhöht. Wiederum andere sind der Meinung, dass alle diese Handlungen gar nicht von der nötigen Aufmerksamkeit im Straßenverkehr ablenken würden und dass das Telefonieren & Co. bei der Autofahrt ungefährlich sei.

In Deutschland hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, lediglich das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung zu sanktionieren. Das empfinden jedoch viele als Ungerechtigkeit. Das Bundes- verkehrsministerium weist aber generell darauf hin, dass Telefo- nieren am Steuer grundsätzlich gefährlich sei. Europaweit gelten ähnliche Regelungen, nur in Portugal ist das Telefonieren während der Fahrt generell verboten.

Aber wie verhält es sich dann bei der Autoversicherung?

Hinsichtlich der versicherungsseitigen Haftungslage ist die Situation etwas komplizierter. Zunächst muss zwischen einem Kfz-Haftpflicht- und einem Kaskoschaden unterschieden werden: Bei einem Kfz-Haftpflichtschaden ist auch ein Schaden versichert, der durch grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist. Hier sind nur die durch den Gesetzgeber definierten Haftungsausschlüsse zulässig. Dazu zählt aber das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung nicht.

Anders wird die grobe Fahrlässigkeit in der Kaskoversicherung beurteilt. Ob und in welchen Fällen die Versicherungsgesellschaft eine Schadenverursachung durch grob fahrlässiges Verhalten nicht sanktioniert, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherungsgesellschaften. Dazu muss die ent- sprechende Passage in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) gelesen werden.

Bei Direct Line besteht für Versicherte in der Produktlinie “Klassik” ein Versicherungsschutz für die meisten Ereignisse der groben Fahrlässigkeit: Direct Line verzichtet auf die Geltendmachung des Einwandes der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles (vergl. AKB der Direct Line Versicherung AG). Das bedeutet, dass Direct Line auch bei grob fahrlässiger Verursachung des Unfalls keine Leistungskürzung in der Kasko vornehmen wird.

ABER: Ausgenommen von diesem Verzicht sind beispielsweise die grob fahrlässige Ermöglichung eines Autodiebstahls oder Fahrzeugschäden, die infolge von Alkohol- oder Drogenkonsum entstanden sind.

Mit der Geltung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) kann die Kfz-Versicherung bei Schäden, die durch grob fahrlässiges Verhalten entstanden sind, nicht mehr grundsätzlich die Leistung verweigern. Es muss für eine Leistungskürzung der Grad der groben Fahrlässigkeit ermittelt werden. Es wurde also gesetzlich geregelt, dass der Kaskoversicherungsnehmer nach der Schwere des Verstoßes innerhalb der groben Fahrlässigkeit in den meisten Fällen einen Teil des Schadens ersetzt bekommt.

Um auf die Facebook-Frage zurückzukommen: Beim Telefonieren ohne Freisprechanlage kommt es auf den Einzelfall an – d.h. es muss erst geprüft werden, ob eine grob fahrlässige Handlung vorliegt. Dies kann im Einzelfall durchaus gegeben sein. Die Ablenkung vom Straßenverkehr wird beim Telefonieren nicht im so starken Maße fahrlässig sein, wie beim Führen eines Fahrzeuges unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. Daher ist die oben beschriebene Unterscheidung in der Sanktionierung durchaus sinnvoll.

Wir als Versicherer empfehlen allen Fahrern, ihre gesamte Aufmerksamkeit dem Geschehen im Straßenverkehr zu widmen und sich nicht durch Telefon, Navi & Co. ablenken zu lassen.

Nick Sommerfeld

Bei Winterwitterung Schlaglochgefahr

Donnerstag, 13. Januar 2011

Dieser Winter hat es wirklich in sich! Es friert, es schneit, es taut und dann gibt es auch noch Blitzeis! Auch die Straßen leiden unter diesen Wetterbedingungen – die Substanz der Straßen wird von der Kälte extrem angegriffen, Fahrbahndecken brechen auf und es entstehen gefährliche Schlaglöcher. Schlaglöcher auf der Fahrbahn schränken die Fahrsicherheit ein. Deshalb ist es ratsam, besonders vorausschauend und vorsichtig zu fahren – sonst kann es leicht zu Unfällen oder Schäden am Auto kommen, insbesondere am Fahrwerk, den Stoßdämpfern oder Reifen.

Wer einen solchen Schaden hat, steckt oft in der Klemme: Denn der sogenannten Verkehrssicherungspflicht von Gemeinden und Ländern steht die Pflicht eines jeden Autofahrers gegenüber, die Geschwindigkeit den Straßenverhältnissen anzupassen (StVO). Es wird also oft erst vor Gericht geklärt, ob Gemeinde oder Land ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind oder ob sich der Autofahrer trotz Warnung fahrlässig verhalten hat.

Im Fall von Unfällen oder Schäden durch Schlaglöcher sollte deshalb Folgendes beachtet werden:

1. Als erstes muss der Unfallort so schnell wie möglich gesichert werden. Also Warnblinker anschalten und Warndreieck aufstellen. Falls es sich um einen kleineren Schaden handelt, sollte das Fahrzeug an den Straßenrand gefahren werden, um den Verkehrsfluss nicht zu gefährden.

2. Der Fahrer sollte sowohl vom Fahrzeug als auch vom Straßenzustand ein Foto machen. Sind Hinweisschilder aufgestellt bzw. weißen andere Schutzmaßnahmen auf das Schlagloch hin, wie zum Beispiel Warntafeln, Hütchen oder Ähnliches?

3. Es wird empfohlen, im Fall eines Schlagloch-Schadens gleich die Polizei zu verständigen. Ebenfalls sollten Adresse und Telefonnummer von Zeugen notiert werden.

4. Danach sollten die Schadenmeldung an die Versicherung, das Polizeiprotokoll sowie der Kostenvoranschlag der Werkstatt beim zuständigen Verkehrssicherungspflichtigen eingereicht werden. Das ist in der Regel die Gemeinde oder der Landkreis.

Wichtig: Die iPhone App von Direct Line bietet für Autofahrern eine mobile Hilfe, um im Fall eines Falles einen kühlen Kopf zu bewahren: Schritt für Schritt gibt sie Anleitung, wie man sich korrekt  verhält und was in welcher Reihenfolge zu tun ist.

In der Regel deckt die Vollkaskoversicherung des Fahrzeugs einen Schlagloch-Schaden ab, wenn es trotz Vorsicht und Warnschildern dazu kommen sollte.

Andreas

Sicher in den Winterurlaub

Dienstag, 30. November 2010

Es wird Winter und die Weihnachtsferien sind nicht mehr weit. Wer seinen Ski-Urlaub in den Bergen plant und mit dem eigenen Auto anreisen will, sollte auf jeden Fall auch sein Fahrzeug fit für die Berge machen. Wir haben hier ein paar Tipps für Sie zusammengestellt:

1. Winterreifen

Winterreifen sind im Winter unerlässlich: Dies gilt auch dann, wenn die Straßen aufgrund milder Witterung frei von Schnee und Eis sind. Das Wetter in den Bergen kann rasch umschlagen.

2. Schneeketten

Unbedingt sollten Sie auch Schneeketten mitnehmen. Um bei starkem Schneefall dann nicht unbeholfen am Straßenrand zu stehen, sollten Sie die richtige Montage schon daheim in der Garage trainieren.

3. Alles dabei

Eiskratzer, Besen, Starthilfekabel und Frostschutz für die Scheibenwaschanlage sollten im Auto niemals fehlen. Nicht vergessen sollten Sie eine Decke als Wärmespender im Stau oder nach einer Panne beziehungsweise als Unterlage zum Beispiel für die Montage der Schneeketten.

4. Skiträger und Dachboxen

Skiträger und Dachboxen sollten Sie streng nach Montageanleitung befestigen. Die Ski sollten Sie auf dem Dachträger mit den Spitzen nach hinten und nach unten anbringen und die Befestigung nochmal testen.

5. Spikereifen?

Spikes sind kleine Stahlstifte, die in das Profil von Autoreifen eingearbeitet sind. Die Stifte bohren sich beim Fahren in die schnee- oder eisbedeckte Fahrbahn und geben dem Fahrzeug dadurch mehr Halt. Auf trockener Fahrbahn haben diese Reifen jedoch eine sehr schlechte Haftung und führen dem Asphalt erheblichen Schaden zu. In Deutschland sind sogenannte Spikereifen deshalb verboten – außer in einer Region nahe den österreichischen Alpen.

Vor allem in Skandinavien und in den Alpen können Spikereifen benutzt werden: In Norwegen, Schweden und Finnland ist zum Beispiel mehr als jeder zweite Autofahrer so ausgerüstet.

In Österreich sind die Spikereifen von Anfang Oktober bis Ende Mai erlaubt und müssen an allen vier Rädern montiert sein. Pflicht ist ein amtlicher Spikesaufkleber am Fahrzeugheck. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 80 km/h außerorts und 100 km/h auf Autobahnen.

In der Schweiz dürfen Spikes von November bis April gefahren werden, bei entsprechendem Wetter auch länger. Außerorts beträgt die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h – ein Autoaufkleber muss auf diese Beschränkung hinweisen. Die Autobahnnutzung ist mit den Ausnahmen San-Bernadino-Tunnel und St.-Gotthard-Tunnel allerdings verboten.

So fit für den Winterurlaub können Sie die Vorfreude noch ausgiebiger genießen!

Bla und Blubb

Amalia

Richtig verhalten bei einem Autounfall

Donnerstag, 7. Oktober 2010

Folgende Situation ist mir kürzlich als Beifahrer passiert: Wir hatten beim Abbiegen einen Unfall, ein entgegenkommendes Fahrzeug war uns in die Seite gefahren. Vermutlich bei Rot? Und nun? “Ruhig bleiben” – das hat man tausend Mal gehört. Die Aufregung ist dennoch groß. Gut, wenn der Fahrer in solch einem Fall nicht alleine ist und der Beifahrer vielleicht ruhiger ist und den Überblick behält. Dennoch heißt es schnell und richtig handeln!

Ist jemand verletzt? Das war bei uns zwar nicht der Fall – generell gilt, dass man sich zuerst um Verletzte kümmern muss. Die Unfallstelle muss ebenfalls so schnell wie möglich gesichert werden: Warnblinker anschalten und Warndreieck aufstellen. Falls es sich um einen kleineren Schaden handelt, sollte das Fahrzeug an den Straßenrand gefahren werden, um den Verkehrsfluss nicht zu gefährden. Auf jeden Fall sollte der Unfallhergang so lückenlos wie möglich dokumentiert werden: Also die Unfallstelle am besten mit der Endstellung der Fahrzeuge auf der Straße und anschließend die Schäden der beteiligten Fahrzeuge fotografieren oder notfalls eine Skizze davon machen, unbedingt die Uhrzeit und das Datum notieren.

Generell gilt: Entfernen Sie sich in keinem Fall vom Unfallort, bevor Sie nicht mit den Unfallbeteiligten die Personalien ausgetauscht haben. Anderenfalls droht ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Unfallflucht. Wenn Zeugen in der Nähe sind, sollte man diese sofort ansprechen und ihre Kontaktdaten aufnehmen – sonst sind sie weg und später fehlen möglicherweise wichtige Informationen. Am besten notieren Sie noch gleich, wo sich die Zeugen zum Zeitpunkt des Unfalls genau befunden haben.

Die Polizei sollte ebenfalls gerufen werden, damit der Unfall von der Polizei dokumentiert wird. Dies gilt nicht bei Bagatellunfällen.

Ein kleiner Tipp: Die Direct Line iPhone App hat mir übrigens als Beifahrer geholfen, einige Daten festzuhalten, die später sehr nützlich waren.

Arnd Schröder


© RBS Insurance Services Limited. Alle Markenrechte vorbehalten.Kontakt | Impressum | Datenschutz