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Wintertipps

Montag, 31. Januar 2011

Der Winter ist noch lange nicht vorbei. Kaum fallen wieder die ersten Schneeflocken, herrscht auf den meisten Straßen reges Chaos mit vielen Verzögerungen, Staus, Unfällen und Pannen. Ich habe hier ein paar Tipps für Sie, um mit dem Fahrzeug sicher durch den Rest des Winters zu kommen.

Nur mit den richtigen Reifen kommen Autofahrer auf Eis und Schnee sicher voran. Seit 04. Dezember 2010 gilt die geänderte Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Matsch- und Schneereifen (M & S Reifen) sind Pflicht bei Glatteis, Schneematsch, Schneeglätte, Eis und Reifglätte auf der Fahrbahn. M & S Reifen gibt es als Winter- und Ganzjahresreifen, die Bezeichnung M & S ist seitlich auf dem Reifen eingeprägt. Empfehlenswert sind Reifen mit dem zusätzlichen „Three-Peak-Mountain“-Siegel (Berg-Piktogramm mit Schneeflocke). Sie sind im Gegensatz zu den mit der Bezeichnung M & S gekennzeichneten Reifen durch die Reifenindustrie in einem standardisierten Test geprüft und als wintertauglich befunden worden.

Eine Profiltiefe von mindestens 1,6 Millimetern ist gesetzlich auch für Winterreifen vorgeschrieben. Für die Sicherheit bei winterlichen Straßenverhältnissen empfehlen die Reifenhersteller jedoch eine Mindestprofiltiefe von 4 Millimetern.

Wer dennoch mit Sommerreifen bei Glatteis, Schneematsch, Schneeglätte, Eis und Reifglätte fährt, muss mit 40 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg rechnen. Wenn der Verkehr durch die Sommerreifenutzung behindert wird, beträgt das Bußgeld sogar 80 Euro und es gibt einen Punkt in Flensburg. Bei einem Unfall kann die Kasko-Versicherung die Zahlung kürzen – wer bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne M & S Reifen fährt, handelt grob fahrlässig.

Das A und O ist, einen größeren Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zu halten und die Geschwindigkeit zu verringern. Bei glatter Fahrbahn ist der Bremsweg deutlich länger als auf trockenem Untergrund. Gefährliche Fahrmanöver durch abruptes Lenken oder Beschleunigen können besonders in Kurven zum Ausbrechen des Fahrzeugs führen. Neben vorsichtigem Fahren ist es besonders im Winter besonders wichtig, für eine gute Sicht zu sorgen – bei Gefahren auf der Fahrbahn können Autofahrer vorausschauender reagieren, wie zum Beispiel bei Schlaglöchern oder umgefallenen Bäumen auf der Fahrbahn. Zudem können Verkehrsschilder zugeschneit oder verdreckt sein, sodass sie nur noch schwer zu erkennen sind.

Vor der Fahrt sollten zunächst Dach, Motorhaube und Heckpartie von Schnee befreit werden, sodass die eigene Sicht oder die des nachfolgenden Verkehrs durch verwehten Schnee nicht beeinträchtigt werden kann. Außerdem sollten alle Scheiben rundherum sowie beide Außenspiegel, Scheinwerfer, Blinker, Rückleuchten und das Kfz-Kennzeichen frei von Schnee, Eis und typischem Winterschmutz sein. Die Scheinwerfereinstellung sollte in einer Werkstatt überprüft werden. Schließlich sind noch ausreichend Frostschutzmittel in den Scheibenwaschwasserbehälter und intakte Scheibenwischer(blätter) für eine gute Sicht nötig.

Wichtig: Es ist die Pflicht eines jeden Autofahrers, die Fahrweise den Sichtverhältnissen anzupassen und für eine gute Sicht zu sorgen.

Insbesondere im Winter gibt es wegen der Kälte und der schlechten Straßenverhältnisse viele Unfälle und Pannen. Deshalb sollten Fahrzeuge immer gut versichert sein. Die Kfz-Haftpflicht Versicherung reguliert nach einem Unfall fremde Personen- und Sachschäden. Sie kommt auch bei grober Fahrlässigkeit des Schadenverursachers für fremde Schäden auf. Bei Schäden am eigenen Fahrzeug – in der Kaskoversicherung – sieht es aber anders aus: Bei grob fahrlässigem Verhalten im Winter, wie zum Beispiel bei Glatteis bzw. tiefem Schnee mit Sommerreifen fahren, mit zu hoher Geschwindigkeit unterwegs sein oder das Eis von den Autoscheiben nicht vollständig entfernt haben, müssen Fahrer damit rechnen, für die Schäden am eigenen Fahrzeug ganz oder teilweise selbst aufzukommen.

Bla und Blubb

Amalia

Telefonieren im Auto

Dienstag, 18. Januar 2011

Aus aktuellem Anlass möchten wir heute auf ein spezielles Thema eingehen, zu dem uns ein Mitglied unserer Facebook-Fanpage eine Frage gestellt hat: Warum werden Unfall-Schäden von der Kfz-Versicherung gezahlt, die aufgrund des Telefonierens am Steuer verursacht worden sind? Ist das Telefonieren während der Fahrt nicht genauso fahrlässig wie das Fahren unter Alkohol- und Drogeneinfluss?

Zu dieser Frage gibt es die verschiedensten Standpunkte. Deshalb möchten wir hier detailliert darauf eingehen und unsere Leser dazu aufrufen, sich an der Diskussion zu beteiligen.

Es gibt beispielsweise die Ansicht, dass sowohl das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung als auch das Bedienen des Navi- gationsgerätes oder Autoradios den Fahrer vom Fahrtgeschehen zu sehr ablenken würden. Das Risiko eines Autounfalls würde dadurch erhöht. Wiederum andere sind der Meinung, dass alle diese Handlungen gar nicht von der nötigen Aufmerksamkeit im Straßenverkehr ablenken würden und dass das Telefonieren & Co. bei der Autofahrt ungefährlich sei.

In Deutschland hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, lediglich das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung zu sanktionieren. Das empfinden jedoch viele als Ungerechtigkeit. Das Bundes- verkehrsministerium weist aber generell darauf hin, dass Telefo- nieren am Steuer grundsätzlich gefährlich sei. Europaweit gelten ähnliche Regelungen, nur in Portugal ist das Telefonieren während der Fahrt generell verboten.

Aber wie verhält es sich dann bei der Autoversicherung?

Hinsichtlich der versicherungsseitigen Haftungslage ist die Situation etwas komplizierter. Zunächst muss zwischen einem Kfz-Haftpflicht- und einem Kaskoschaden unterschieden werden: Bei einem Kfz-Haftpflichtschaden ist auch ein Schaden versichert, der durch grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist. Hier sind nur die durch den Gesetzgeber definierten Haftungsausschlüsse zulässig. Dazu zählt aber das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung nicht.

Anders wird die grobe Fahrlässigkeit in der Kaskoversicherung beurteilt. Ob und in welchen Fällen die Versicherungsgesellschaft eine Schadenverursachung durch grob fahrlässiges Verhalten nicht sanktioniert, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherungsgesellschaften. Dazu muss die ent- sprechende Passage in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) gelesen werden.

Bei Direct Line besteht für Versicherte in der Produktlinie “Klassik” ein Versicherungsschutz für die meisten Ereignisse der groben Fahrlässigkeit: Direct Line verzichtet auf die Geltendmachung des Einwandes der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles (vergl. AKB der Direct Line Versicherung AG). Das bedeutet, dass Direct Line auch bei grob fahrlässiger Verursachung des Unfalls keine Leistungskürzung in der Kasko vornehmen wird.

ABER: Ausgenommen von diesem Verzicht sind beispielsweise die grob fahrlässige Ermöglichung eines Autodiebstahls oder Fahrzeugschäden, die infolge von Alkohol- oder Drogenkonsum entstanden sind.

Mit der Geltung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) kann die Kfz-Versicherung bei Schäden, die durch grob fahrlässiges Verhalten entstanden sind, nicht mehr grundsätzlich die Leistung verweigern. Es muss für eine Leistungskürzung der Grad der groben Fahrlässigkeit ermittelt werden. Es wurde also gesetzlich geregelt, dass der Kaskoversicherungsnehmer nach der Schwere des Verstoßes innerhalb der groben Fahrlässigkeit in den meisten Fällen einen Teil des Schadens ersetzt bekommt.

Um auf die Facebook-Frage zurückzukommen: Beim Telefonieren ohne Freisprechanlage kommt es auf den Einzelfall an – d.h. es muss erst geprüft werden, ob eine grob fahrlässige Handlung vorliegt. Dies kann im Einzelfall durchaus gegeben sein. Die Ablenkung vom Straßenverkehr wird beim Telefonieren nicht im so starken Maße fahrlässig sein, wie beim Führen eines Fahrzeuges unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. Daher ist die oben beschriebene Unterscheidung in der Sanktionierung durchaus sinnvoll.

Wir als Versicherer empfehlen allen Fahrern, ihre gesamte Aufmerksamkeit dem Geschehen im Straßenverkehr zu widmen und sich nicht durch Telefon, Navi & Co. ablenken zu lassen.

Nick Sommerfeld

Silvesterparty – und wo parke ich mein Auto?

Mittwoch, 29. Dezember 2010

Ich freue mich ja schon so auf Silvester! Dieses Jahr feiere ich mit ein paar Freunden in Berlin eine tolle Party. Aber was mache ich eigentlich mit meinem Auto, wenn um Mitternacht das Feuerwerk erst richtig losgeht? Nach der Silvesternacht sind nämlich Schäden am Auto durch Feuerwerkskörper keine Seltenheit – vor allem, wenn man ein Cabriolet besitzt. Um dieses Risiko gering zu halten, sollte jeder Autofahrer ein paar Dinge beachten, denn nicht immer kommt die Versicherung für Schäden auf.

Das Auto gehört an Silvester am besten in die Garage oder unter einen Carport. Dort ist es vor Schäden durch Böller und Raketen am besten geschützt. Wer keine geeignete Unterstellmöglichkeit hat, sollte sein Fahrzeug besser in ein Parkhaus stellen oder zumindest aus einer gefährlichen Zone entfernen. Vor allem das Parken vor Kneipen oder an großen und belebten Straßen ist zu Silvester ungünstig.

Kommt es doch zu einem Brand- oder gar Explosionsschaden, übernimmt in der Regel die Teilkaskoversicherung den Schaden, also auch für eine verirrte Silvesterrakete. Ist der Verursacher bekannt, zahlt dessen private Haftpflichtversicherung. Für Dellen durch herabfallende Gegenstände und Vandalismus durch Unbekannte kommt die Vollkaskoversicherung in der Regel auf. Besonders Besitzer von Cabrios müssen zu Silvester noch größere Vorsicht walten lassen. Bei Cabrios zahlt die Teilkaskoversicherung zwar auch die Schäden, die durch eine Explosion hervorgerufen werden, eine Beschädigung des Cabrio-Daches durch die herabfallende Glut von Raketen deckt sie aber nicht ab. Hier greift ansonsten die Vollkaskoversicherung.

Nicht nur beim Parken ist an Silvester Vorsicht geboten. Auch eine Autofahrt ist risikoreich, da so mancher Übeltäter brennende Böller gern auf vorbeifahrende Fahrzeuge wirft. Deshalb ist es ratsam, das Auto in der Zeit von etwa 23.30 bis 01.00 Uhr stehen zu lassen. Wenn man das eine oder andere Gläschen Schampus getrunken hat, sollte man das Auto sowieso stehen lassen!

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen einen guten Rutsch ins Neue Jahr!

Monika

Richtig verhalten bei einem Autounfall

Donnerstag, 7. Oktober 2010

Folgende Situation ist mir kürzlich als Beifahrer passiert: Wir hatten beim Abbiegen einen Unfall, ein entgegenkommendes Fahrzeug war uns in die Seite gefahren. Vermutlich bei Rot? Und nun? “Ruhig bleiben” – das hat man tausend Mal gehört. Die Aufregung ist dennoch groß. Gut, wenn der Fahrer in solch einem Fall nicht alleine ist und der Beifahrer vielleicht ruhiger ist und den Überblick behält. Dennoch heißt es schnell und richtig handeln!

Ist jemand verletzt? Das war bei uns zwar nicht der Fall – generell gilt, dass man sich zuerst um Verletzte kümmern muss. Die Unfallstelle muss ebenfalls so schnell wie möglich gesichert werden: Warnblinker anschalten und Warndreieck aufstellen. Falls es sich um einen kleineren Schaden handelt, sollte das Fahrzeug an den Straßenrand gefahren werden, um den Verkehrsfluss nicht zu gefährden. Auf jeden Fall sollte der Unfallhergang so lückenlos wie möglich dokumentiert werden: Also die Unfallstelle am besten mit der Endstellung der Fahrzeuge auf der Straße und anschließend die Schäden der beteiligten Fahrzeuge fotografieren oder notfalls eine Skizze davon machen, unbedingt die Uhrzeit und das Datum notieren.

Generell gilt: Entfernen Sie sich in keinem Fall vom Unfallort, bevor Sie nicht mit den Unfallbeteiligten die Personalien ausgetauscht haben. Anderenfalls droht ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Unfallflucht. Wenn Zeugen in der Nähe sind, sollte man diese sofort ansprechen und ihre Kontaktdaten aufnehmen – sonst sind sie weg und später fehlen möglicherweise wichtige Informationen. Am besten notieren Sie noch gleich, wo sich die Zeugen zum Zeitpunkt des Unfalls genau befunden haben.

Die Polizei sollte ebenfalls gerufen werden, damit der Unfall von der Polizei dokumentiert wird. Dies gilt nicht bei Bagatellunfällen.

Ein kleiner Tipp: Die Direct Line iPhone App hat mir übrigens als Beifahrer geholfen, einige Daten festzuhalten, die später sehr nützlich waren.

Arnd Schröder

Fragen über Fragen – Verunsicherte Ineas Kunden am Telefon

Mittwoch, 28. Juli 2010

Auch an diesem Wochenende riss der Anruferstrom verunsicherter Ineas Kunden nicht ab. Eine einzelne Kollegin berichtete von gut 50 Anfragen am Samstagnachmittag und alle Kunden hatten natürlich Fragen über Fragen. Grund genug für mich die Fragen zu sammeln und hier im Blog darauf einzugehen.

Die am häufigsten gestellte Frage war: Wie und zu wann kann ich meine Versicherung bei der Ineas oder LadyCarOnline in dieser besonderen Situation kündigen?

Rüdiger Strichau, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale in Berlin, rät in der Ausgabe (23.07.2010) des Tagesspiegels allen Versicherungskunden der Ineas und LadyCarOnline, ihren Vertrag am Besten gleich außerordentlich zu kündigen.

Auch der Bund der Versicherten (BdV) rät den Kunden, den Versicherungsvertrag mit der Ineas fristlos zu kündigen. Aus der neuesten Pressemeldung des BdV ist zu entnehmen, dass auch der Versicherungsombudsmann, Professor Günter Hirsch, diese Meinung vertritt.

http://wong.to/ineas_verunsichert_kunden

Der BdV stellt für die Ineas oder LadyCarOnline Kunden auf der eigenen Website ein vorgefertigtes Kündigungsformular zur Verfügung:
http://wong.to/Ineaskunden.

Was passiert mit meinem Vertrag bei Direct Line, wenn Ineas die Schadenfreiheitsklassen nicht bestätigt?

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat alle Mitgliedsunternehmen gebeten, eine individuelle Lösung für die ehemaligen Ineas Kunden zu finden. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, sprechen Sie bitte unseren Kundenservice darauf an.

Stimmt es, dass Direct Line alle Ineas-Verträge übernimmt?

Nein, Direct Line bietet aber jedem Ineas Kunden, der per Telefon oder per Angebotsrechner im Internet einen Antrag auf eine Kfz-Versicherung stellt, auch einen Versicherungsschutz an.

Stimmt es, dass Direct Line Schadenszahlungen der Ineas übernimmt?

Nein, Direct Line übernimmt keine Schadenregulierung von Schäden, die vor der Versicherungszeit bei Direct Line entstanden sind.

Was passiert, wenn meine Sonderkündigung von der Ineas nicht akzeptiert wird?

Bei dieser Frage kann ich natürlich nur für Direct Line sprechen. Weiterhin gilt: Direct Line bietet Ineas Kunden an, einen neu bei Direct Line abgeschlossenen Vertrag jederzeit ohne eine Kündigungsfrist wieder stornieren zu können, falls sie im Nachhinein doch Schwierigkeiten mit der Vertragsstornierung bei Ineas bekommen sollten. Damit kommen Kunden ohne Aufwand aus dem mit Direct Line geschlossenen Vertrag raus, sollte die Ineas ältere Rechte geltend machen.

Trotz der hier aufgeführten Fragen und Antworten sollten Ineas Kunden der Medienberichterstattung regelmäßig folgen, da es fast täglich neue Veröffentlichungen und Erkenntnisse zur Lage des niederländischen Versicherers gibt.


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