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Aus gegebenem Anlass: das Vorsorgepaket gegen Brandschäden

Montag, 29. August 2011

Wer hätte das gedacht? Am Donnerstagabend vorletzter Woche bin ich in Berlin tatsächlich selbst Zeuge eines Brandanschlags auf ein parkendes Auto geworden. Ein Wagen in meiner Straße brannte – zwar nicht lichterloh, und als ich die Aufregung mitbekam, war sie auch schon fast wieder vorbei: Die Feuerwehr hatte das Auto bereits so gut wie gelöscht. Aber dennoch: Es fühlt sich schon etwas seltsam an, wenn das vor der eigenen Haustür passiert.

Die Geschichte wäre – außer für mich – wahrscheinlich nicht weiter spannend, wenn sie nicht eine angeregte Diskussion unter meinen Kollegen ausgelöst hätte, die in der Frage mündete: Können wir besorgten Autobesitzern hier nicht unkompliziert und schnell helfen? Das Ergebnis: Wir können. Direct Line bietet allen Kunden, die nur eine Kfz-Haftpflichtversicherung besitzen und sich um ihr Fahrzeug sorgen, ab sofort die Möglichkeit einer günstigen Erweiterung auf die Teilkaskoversicherung an. Die Teilkaskoversicherung deckt unter anderem Brandschäden durch Brandstiftung ab. Das Besondere: Die Hälfte der Teilkaskoprämie für das 1. Versicherungsjahr wird erstattet. Das Angebot gilt bis zum 31.12.2011 – auch für Neukunden, die sich in diesem Zeitraum bei Direct Line versichern. Und so geht‘s: einfach kostenlos unter der Nummer 0800-2909003 anrufen und, im Einklang mit den Geschäftsbedingungen, von der bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung zur Teilkaskoversicherung wechseln. Fertig. Und das ohne Auswirkungen auf die Schadenfreiheitsklasse.

Ach ja: Das Angebot gilt natürlich für alle Interessierten, nicht nur für Autobesitzer in Berlin und Umgebung.

In diesem Sinne: Eine (brand)schadenfreie Zukunft wünscht

Nick Sommerfeld.

Der neue Kraftstoff E10

Mittwoch, 2. Februar 2011

Seit Anfang des Jahres gibt es den neuen Kraftstoff E10, der allgemein auch als Bio-Sprit bezeichnet wird. E10 enthält 10 Prozent Bio-Ethanol aus nachwachsenden Rohstoffen – bisher wurden den Benzin-Kraftstoffen lediglich 5 Prozent Bio-Ethanol beigemischt. Der neue Kraftstoff soll den CO2-Ausstoß senken, in 10 Jahren sollen bereits 10 Prozent des Energieverbrauchs im Verkehr aus nachwachsenden Rohstoffen stammen.

Mittlerweile können viele Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren problemlos mit E10 betankt werden. Doch nicht alle Fahrzeuge sind dafür geeignet. Die wichtigsten Informationen möchten wir deshalb hier im Blog auflisten:

1. Kann ich E10 tanken?

E10 vertragen nur Fahrzeuge, die technisch dafür ausgelegt sind. Das gilt in der Regel für alle Neufahrzeuge, es gibt aber dennoch viele Ausnahmen. Informationen über einzelne Kfz-Modelle, die mit dem neuen Kraftstoff betankt werden können, gibt es bei der Deutsche Automobil Treuhand GmbH, DAT. Sie können auch bei Ihrer Werkstatt und beim Kfz-Hersteller direkt nach der E10 Verträglichkeit Ihres Fahrzeugs fragen.

2. Was muss ich beachten?

Fahrzeuge, die E10 nicht vertragen, können bereits durch einmaliges Betanken mit E10 geschädigt werden. Deshalb sollten Sie sich vor dem ersten Tanken vergewissern, ob Ihr Fahrzeug den neuen Kraftstoff auch verträgt. Es wird aber auch künftig an jeder Tankstelle den alten Kraftstoff geben, falls Ihr Auto E10 nicht verträgt.

3. Wie erkenne ich E10?

An den Tankstellen sind die Zapfsäulen speziell gekennzeichnet: Dort stehen dann die Namen der Benzinsorte mit dem Zusatz „E10“ – also beispielsweise „Super E10“.

4. Was tun, wenn ich falsch getankt habe?

In diesem Fall sollte das Auto erst gar nicht gestartet werden. Der falsche Kraftstoff sollte schnellstmöglich aus dem Tank gepumpt werden. Wer sein Fahrzeug mit dem falschen Kraftstoff betankt, handelt fahrlässig und muss damit rechnen, für die Schäden am eigenen Fahrzeug teilweise oder ganz aufkommen zu müssen.

Dann lese ich mir die Informationen von der DAT ganz schnell nochmal durch und frage im Zweifelsfall bei meinem Autohersteller nach. Denn schließlich will ich mein Auto noch lange behalten!

Monika

Telefonieren im Auto

Dienstag, 18. Januar 2011

Aus aktuellem Anlass möchten wir heute auf ein spezielles Thema eingehen, zu dem uns ein Mitglied unserer Facebook-Fanpage eine Frage gestellt hat: Warum werden Unfall-Schäden von der Kfz-Versicherung gezahlt, die aufgrund des Telefonierens am Steuer verursacht worden sind? Ist das Telefonieren während der Fahrt nicht genauso fahrlässig wie das Fahren unter Alkohol- und Drogeneinfluss?

Zu dieser Frage gibt es die verschiedensten Standpunkte. Deshalb möchten wir hier detailliert darauf eingehen und unsere Leser dazu aufrufen, sich an der Diskussion zu beteiligen.

Es gibt beispielsweise die Ansicht, dass sowohl das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung als auch das Bedienen des Navi- gationsgerätes oder Autoradios den Fahrer vom Fahrtgeschehen zu sehr ablenken würden. Das Risiko eines Autounfalls würde dadurch erhöht. Wiederum andere sind der Meinung, dass alle diese Handlungen gar nicht von der nötigen Aufmerksamkeit im Straßenverkehr ablenken würden und dass das Telefonieren & Co. bei der Autofahrt ungefährlich sei.

In Deutschland hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, lediglich das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung zu sanktionieren. Das empfinden jedoch viele als Ungerechtigkeit. Das Bundes- verkehrsministerium weist aber generell darauf hin, dass Telefo- nieren am Steuer grundsätzlich gefährlich sei. Europaweit gelten ähnliche Regelungen, nur in Portugal ist das Telefonieren während der Fahrt generell verboten.

Aber wie verhält es sich dann bei der Autoversicherung?

Hinsichtlich der versicherungsseitigen Haftungslage ist die Situation etwas komplizierter. Zunächst muss zwischen einem Kfz-Haftpflicht- und einem Kaskoschaden unterschieden werden: Bei einem Kfz-Haftpflichtschaden ist auch ein Schaden versichert, der durch grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist. Hier sind nur die durch den Gesetzgeber definierten Haftungsausschlüsse zulässig. Dazu zählt aber das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung nicht.

Anders wird die grobe Fahrlässigkeit in der Kaskoversicherung beurteilt. Ob und in welchen Fällen die Versicherungsgesellschaft eine Schadenverursachung durch grob fahrlässiges Verhalten nicht sanktioniert, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherungsgesellschaften. Dazu muss die ent- sprechende Passage in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) gelesen werden.

Bei Direct Line besteht für Versicherte in der Produktlinie “Klassik” ein Versicherungsschutz für die meisten Ereignisse der groben Fahrlässigkeit: Direct Line verzichtet auf die Geltendmachung des Einwandes der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles (vergl. AKB der Direct Line Versicherung AG). Das bedeutet, dass Direct Line auch bei grob fahrlässiger Verursachung des Unfalls keine Leistungskürzung in der Kasko vornehmen wird.

ABER: Ausgenommen von diesem Verzicht sind beispielsweise die grob fahrlässige Ermöglichung eines Autodiebstahls oder Fahrzeugschäden, die infolge von Alkohol- oder Drogenkonsum entstanden sind.

Mit der Geltung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) kann die Kfz-Versicherung bei Schäden, die durch grob fahrlässiges Verhalten entstanden sind, nicht mehr grundsätzlich die Leistung verweigern. Es muss für eine Leistungskürzung der Grad der groben Fahrlässigkeit ermittelt werden. Es wurde also gesetzlich geregelt, dass der Kaskoversicherungsnehmer nach der Schwere des Verstoßes innerhalb der groben Fahrlässigkeit in den meisten Fällen einen Teil des Schadens ersetzt bekommt.

Um auf die Facebook-Frage zurückzukommen: Beim Telefonieren ohne Freisprechanlage kommt es auf den Einzelfall an – d.h. es muss erst geprüft werden, ob eine grob fahrlässige Handlung vorliegt. Dies kann im Einzelfall durchaus gegeben sein. Die Ablenkung vom Straßenverkehr wird beim Telefonieren nicht im so starken Maße fahrlässig sein, wie beim Führen eines Fahrzeuges unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. Daher ist die oben beschriebene Unterscheidung in der Sanktionierung durchaus sinnvoll.

Wir als Versicherer empfehlen allen Fahrern, ihre gesamte Aufmerksamkeit dem Geschehen im Straßenverkehr zu widmen und sich nicht durch Telefon, Navi & Co. ablenken zu lassen.

Nick Sommerfeld

Die Ergebnisse von Finanztest 12/2010: Direct Line belegt Spitzenpositionen

Mittwoch, 17. November 2010

Nach den bereits sehr überzeugenden Ergebnissen von Finanztest in der letzten Ausgabe (11/2010) hat die Direct Line Versicherung AG erneut ein ausgezeichnetes Ergebnis erreicht: Im so genannten Nachtest der Finanztest in Ausgabe 12/2010 belegt Direct Line in drei von vier Modellfall-Berechnungen den ersten Platz: „Eine umweltbewusste Fahrerin“ und „Ein Vielfahrer“ sowie „Alleinfahrerin“. Darüber hinaus belegt Direct Line dreimal den zweiten Platz. Das Beitragsniveau der Kfz-Tarife von Direct Line wurde im Test bei Haftpflicht und Vollkasko „weit besser als der Durchschnitt“ bewertet – dies gilt sowohl für den Klassik- als auch für den Basis-Tarif. Wie in der Finanztest-Ausgabe 11/2010, die vor einem Monat veröffentlicht worden ist, fand Direct Line erneut als eine von wenigen Gesellschaften einen Platz in der Rubrik „Unser Rat“.

Jedes Jahr prüft Finanztest im Rahmen eines Nachtests noch einmal die Tarife der Autoversicherer zum 01.01., da viele Versicherer die Angebote mit dem Herannahen des Stichtages 30.11. zur Kündigung der Kfz-Versicherung noch einmal verändern. Dieses Mal hat das Magazin 149 Angebote von 74 Kfz-Versicherern in Deutschland verglichen.

Für Autofahrer lohnt es sich immer, frühzeitig Informationen einzuholen und verschiedene Tarife zu vergleichen – auch kurz vor dem Kündigungstermin am 30. November 2010. Auf der Webseite von Direct Line können sich Verbraucher in weniger als 5 Minuten ganz einfach ein unverbindliches Angebot erstellen. Dazu benötigen sie lediglich ihre letzte Beitragsrechnung und ihren Fahrzeugschein. Den Antrag für die passende Kfz-Versicherung können sie im Anschluss ganz bequem online stellen.

Übrigens: Auch Autofahrer, die schon zu Beginn der Wechselsaison bei einem neuen Versicherer unterschrieben und nun woanders ein günstigeres Angebot gefunden haben, können noch kurzfristig wechseln: In vielen Fällen kann bis zu zwei Wochen nach Vertragsabschluss ab dem Erhalt des Versicherungsscheins der neu abgeschlossene Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

Arnd Schröder

Rückreise mit Hindernissen

Freitag, 24. September 2010

Viele fahren ja gerne mit dem Auto in den Urlaub oder machen einen Kurztrip über das Wochenende aufs Land oder in eine andere Stadt. Neulich hat mir eine Bekannte folgende Situation beschrieben: Vollbepackt mit ihrem Gepäck und ein paar tollen Einkäufen und Mitbringseln von diversen Shopping-Trips machte sie Halt an einer Autobahnraststätte, um einen Kaffee trinken zu gehen. Als sie zurückkam, war ihr Auto aufgebrochen und komplett ausgeräumt, sogar ihr Autoradio war weg. Was übernimmt in so einem Fall eigentlich ihre Versicherung?

Ihr Auto und die dort mitversicherten Teile wie z. B. das Autoradio sind in der Teilkasko-Versicherung gegen Diebstahl und Einbruch versichert. Dafür müssen jedoch alle möglichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sein: Auto abschließen und Fenster schließen, Lenkradsperre einrasten und das Handschuhfach abschließen – auch wenn der Wagen nur kurz verlassen wird! Sonst kann dem Fahrer ein grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden und der Versicherungsschutz kann gefährdet sein.

Vorsicht! Nicht alle Gegenstände im Auto sind mitversichert: Insbesondere beim Zubehör sollte sich der Fahrzeughalter genau die Versicherungspolice durchlesen – sie beinhaltet alle Details zu den versicherten Gegenständen und Zubehörteilen. Versichert sind in der Regel das Autoradio oder das fest integrierte Navi. Alle anderen Gegenstände wie zum Beispiel mobile Navigationsgeräte, Fotoapparate, sonstiges Gepäck und Einkäufe sind nicht mitversichert, sie sollten niemals offen im Auto liegen gelassen werden.

Mit einer Hausratsversicherung können Urlauber beruhigt in die Ferien fahren, denn das Reisegepäck zählt in der Regel auch zum Hausrat. Die Alternative ist eine Reisegepäckversicherung. Es darf aber in jedem Fall nicht zu sehen sein, dass Gepäck im Auto liegt.

Als Faustregel gilt: Autodiebe und -einbrecher arbeiten selten auf gut Glück. Sie wissen ganz genau, welche Autos leicht zu knacken sind oder ob eine Alarmanlage eingebaut ist. Auf jeden Fall sollte man vermeiden, Gegenstände offen im Fahrzeug liegen zu lassen – das kommt einer Einladung für die Diebe gleich – egal, ob das Auto auf einer Raststätte steht oder vor der eigenen Haustür.

Arnd Schröder


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