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Schadenersatz bei verschneiten Straßen

Dienstag, 23. Februar 2010

Im Winter steigt durch glatte und verschneite Straßen das Unfallrisiko deutlich an. Viele Kunden der Direct Line fragen sich, wer im Fall eines Unfalls für den Schaden aufkommt.

Grundsätzlich gilt: Bei selbstverschuldeten Unfällen, wie zum Beispiel durch das Fehlen passender Bereifung oder unangepasste Geschwindigkeit, übernimmt die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung auch bei Glätteunfällen nur den Schaden am Wagen des Unfallgegners.

Für Schäden am eigenen Fahrzeug kommt die Kaskoversicherung auf. Dabei muss man beachten, dass die meisten Teilkaskoversicherungen nur Steinschlag-, Einbruch-, Brand-, Hagel-, Blitzschlag-, Sturm- oder Überschwemmungsschäden übernehmen. Einen Schutz bei selbstverschuldeten Beschädigungen am eigenen Fahrzeug bietet allein die Vollkaskoversicherung.

Wer bei Glätteunfällen innerhalb geschlossener Ortschaften die zuständige Kommune wegen einer Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen möchte, muss die behauptete Pflichtverletzung nachweisen. Die Streupflicht der Kommunen ersetzt jedenfalls nicht eine besonders vorsichtige Fahrweise bei winterlichen Straßenverhältnissen. Untersuchungen nach Unfällen haben gezeigt, dass die Schuld in vielen Fällen beim Fahrer lag.

Deshalb: Sichern Sie sich durch umsichtige Fahrweise und eine umfassende Kfz-Versicherung ab. So sind Sie bestens für den anhaltenden Winter gerüstet.

Bla und Blubb

Amalia

Motorradreifen – Worauf kommt es an?

Donnerstag, 23. Juli 2009

Anfragen von Motorradfahrern drehen sich oft um die Frage: Worauf kommt es bei Motorradreifen an? Klar, dass das ein wichtiges Thema für Direct Line als Motorradversicherer für die Gewährleistung des Versicherungsschutzes ist.

Jeder Motorradfahrer ist für den verkehrssicheren Zustand seines Motorrads verantwortlich. Von der Bereifung darf keine Gefahr für den Fahrer und seine Umgebung ausgehen. Um diese Ansprüche zu erfüllen, reicht es nicht aus, lediglich auf den richtigen Luftdruck, die Reifenqualität, die Reifenaufschrift (Informationen zur Reifenbreite, Reifenbauweise und zugelassenen Geschwindigkeiten) und eine ausreichende Profiltiefe zu achten. Besondere Aufmerksamkeit sollte auch der Reifenbindung des Herstellers gelten. Aber auch das ist einfacher als es die Rechtslage in der Behördenwüste Deutschland auf den ersten Blick vermuten lässt.

Motorradreifen sind im Fahrzeugschein eingetragen, weshalb die Auswahl zunächst sehr begrenzt ist. Allerdings darf man die Reifenbindung beim TÜV austragen lassen, wenn der Maschinenhersteller keine spezielle Bereifung vorsieht. Ist dies erfolgt, kann in Grenzen eine freiere Reifenwahl erfolgen. Für ein sicheres Fahrverhalten und Fahrspaß gilt nach wie vor, dass die Kombination aus Motorrad und Reifen passen muss. Denn jedes Motorrad kann mit verschiedenen Reifentypen ein unterschiedliches Fahrverhalten zeigen.

Keine Reifenbindung vom Fahrzeughersteller heißt aber nicht, dass man willkürlich Reifen montieren kann, sondern es ist nach wie vor ein Gutachten erforderlich. Wer sich auf nicht getestete Reifen ohne Freigaben einlässt, darf sich später nicht beschweren, wenn er sich um Kopf und Kragen fährt. Denn keine Vorgaben vom Fahrzeughersteller heißt auch keine Haftung durch den Hersteller.

Bla und Blubb
Amalia


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